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Verkauf von Speisen und Getränken: Das gilt für die Umsatzsteuer - Deutsche Handwerks Zeitung

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Steuertipps -

Im Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die zeitlich begrenzte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen beschlossen, unabhängig davon ob die Speisen vor Ort verzehrt oder vom Kunden mitgenommen werden. Hier die wichtigsten Informationen rund um das Thema Mehrwertsteuersenkung für Speisen.

Die wichtigsten Eckpunkte zur zeitlich begrenzten Mehrwertsteuersenkung für den Verkauf von Speisen:

  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen, egal ob im Restaurant oder außer Haus, gilt für Verkäufe zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021.
  • Aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beträgt der ermäßigte Umsatzsteuersatz vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fünf Prozent und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2020 sieben Prozent.
  • Die Neuregelung für Restaurantleistungen gilt ausschließlich für den Verkauf von Speisen. Für den Verkauf von Getränken muss nach wie vor der allgemeine Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden.

Steuertipp: Zur Aufteilung der umsatzsteuerlichen Entgelte, die sowohl die Bewirtung mit Speisen als auch mit Getränken beinhalten (z.B. Frühstück inklusive Getränk; Menüs, Angebot wie Kaffee und Kuchen), sind umsatzsteuerlich die Grundsätze des Abschnitts 10.1 Absatz 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu beachten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Gesamtkaufpreis von Kombinationsangeboten aus Speisen und Getränken umsatzsteuerlich im Verhältnis 70 Prozent für Speisen und 30 Prozent für Getränke aufgeteilt wird (BMF, Schreiben v. 2.7.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10006 :006).

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.

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August 07, 2020 at 11:50PM
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